Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfter Abschnitt:   Das Hochschulpersonal)
(3. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure)


§ 59
Oberingenieurinnen und Oberingenieure

(1) Die Oberingenieurinnen und Oberingenieure haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen zu halten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. § 57 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung.

(3) Oberingenieurinnen und Oberingenieure werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Hat die Oberingenieurin oder der Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses als Oberingenieurin oder Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen.


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