Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfter Abschnitt:   Das Hochschulpersonal)
(3. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure)


§ 57
Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten

(1) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten haben wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Entsprechend ihrem Fähigkeits- und Leistungsstand ist ihnen ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.

(2) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten sind einer Professorin oder einem Professor zugeordnet und nehmen ihre Aufgaben unter deren oder dessen fachlicher Verantwortung wahr.

(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Abschluß des wissenschaftlichen Studiums, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs.

(4) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten werden für die Dauer von drei Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Assistentinnen oder des Assistenten soll mit deren oder dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er die weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben hat oder zu erwarten ist, daß sie oder er sie in dieser Zeit erwerben wird. Im Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das nach Satz 2 um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden.

(5) Die Habilitation oder entsprechende wissenschaftliche Leistungen begründen keinen Anspruch auf eine Berufung als Professorin oder Professor.


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