Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfter Abschnitt:   Das Hochschulpersonal)
(3. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure)


§ 58
Oberassistentinnen und Oberassistenten

(1) Die Oberassistentinnen und Oberassistenten haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen zu halten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 57 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. Werden im Bereich der Medizin Oberassistentinnen und Oberassistenten ernannt, gilt § 57 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.

(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen die Habilitation.

(3) Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Werden im Bereich der Medizin Oberassistentinnen und Oberassistenten ernannt, so beträgt die Dauer des Dienstverhältnisses sechs Jahre. Hat die Oberassistentin oder der Oberassistent ein Dienstverhältnis als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 57 Abs. 4 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses als Oberassistentin oder Oberassistent entsprechend länger zu bemessen.


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