Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierzehnter Abschnitt: Anerkennung von Hochschulen)

§ 118
Kirchliche Hochschulen

(1) Die Theologische Fakultät Paderborn, die Kirchliche Hochschule Bethel und die Kirchliche Hochschule Wuppertal sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes. Andere kirchliche Hochschulen bedürfen der Anerkennung nach § 115. Dabei können Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 114 Nr. 3 und 8 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium dem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist; für Ordenshochschulen können Ausnahmen auch von der in § 114 Nr. 9 vorausgesetzten Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung des Hochschulpersonals zugelassen werden.

(2) Die staatlich anerkannten Kirchlichen Hochschulen unterrichten das Ministerium für Wissenschaft und Forschung über die Hochschulsatzung und die Berufung von Professorinnen und Professoren. § 116 Abs. 4 bis 6 findet keine Anwendung.

(3) Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und Weiterbildung von Geistlichen dienen, gewährleisten die Kirchen die Gleichwertigkeit nach § 114 Nr. 4. § 116 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.


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