Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Vierzehnter Abschnitt: Anerkennung von Hochschulen)
§ 114
Voraussetzungen für die Anerkennung
Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können als Universität
staatlich anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, daß
- die Hochschule Aufgaben nach § 3 Abs. 1 wahrnimmt,
- das Studium in dem in § 80 genannten Ziel ausgerichtet ist,
- eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen im
Sinne des § 83 Abs. 1 an der Hochschule vorhanden oder im
Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; das gilt nicht, soweit innerhalb eines Faches
die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung
oder die Bedürfnisse der beruflichen Praxis nicht nahegelegt wird,
- das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des
tatsächlichen Lehrangebotes mit dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen
Hochschulen gleichwertig sind,
- die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in
eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
- die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für
entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
- die Bestimmungen des § 92 Anwendung finden,
- die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung
der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
- der Bestand der Hochschule sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des
Hochschulpersonals dauerhaft gesichert sind.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
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