Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierzehnter Abschnitt: Anerkennung von Hochschulen)

§ 114
Voraussetzungen für die Anerkennung

Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können als Universität staatlich anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, daß

  1. die Hochschule Aufgaben nach § 3 Abs. 1 wahrnimmt,
  2. das Studium in dem in § 80 genannten Ziel ausgerichtet ist,
  3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen im Sinne des § 83 Abs. 1 an der Hochschule vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; das gilt nicht, soweit innerhalb eines Faches die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder die Bedürfnisse der beruflichen Praxis nicht nahegelegt wird,
  4. das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebotes mit dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen gleichwertig sind,
  5. die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  6. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
  7. die Bestimmungen des § 92 Anwendung finden,
  8. die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
  9. der Bestand der Hochschule sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals dauerhaft gesichert sind.

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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
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