Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierzehnter Abschnitt: Anerkennung von Hochschulen)

§ 115
Anerkennungsverfahren

(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus.

(2) Die Anerkennung kann zunächst befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 114 dienen.

(3) In dem Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen. Die Anerkennung kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 114 auf weitere Studiengänge erstreckt werden. Wesentliche Veränderungen der Studiengänge sind dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen.


vorher. Paragraph Inhaltsübersicht nächster Paragraph
Navigation 

Universität Bielefeld , Suchen im Uni-Netz Bielefeld, Suchen im Internet


Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).