Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierzehnter Abschnitt: Anerkennung von Hochschulen)

§ 116
Folgen der Anerkennung

(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Habilitationen durchzuführen. Die §§ 54 und 93 bis 95 gelten entsprechend.

(3) Die Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung. § 118 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen.

(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann dem Träger der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule das Recht zu verleihen, die Bezeichnung ,,Professorin" oder ,,Professor" oder ,,Universitätsprofessorin" oder ,,Universitätsprofessor" zu führen. §§ 92 Abs. 4 und 202 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Verleihung und die Erlaubnis nach § 92 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bedürfen im Einzelfall der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung.

(6) Zur Wahrnehmung der dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung obliegenden Aufsichtspflichten ist es befugt, sich über die Angelegenheiten der staatlich anerkannten Hochschulen zu unterrichten. Eine staatlich Beauftragte oder ein staatlich Beauftragter kann zu Hochschulprüfungen entsandt werden.

(7) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen. Staatlich anerkannte Hochschulen können mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.


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