Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Achter Abschnitt: Hochschulgrade und Habilitation)


§ 93
Hochschulgrade

(1) Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder den Magistergrad.

(2) Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit regelt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Benehmen mit den Hochschulen durch Rechtsverordnung die Bezeichnung der Diplomgrade sowie Magistergrade und die Zuordnung der Diplomgrade sowie Magistergrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen.

(3) Die Hochschule kann den Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.

(4) Die Verleihung weiterer akademischer Grade durch die Hochschule bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. Abweichend von Absatz 1 kann mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung für den berufsqualifizierenden Abschluß nach einer Hochschulprüfung auf Grund einer Vereinbarung mit einer Hochschule, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes liegt, deren akademischer Grad verliehen werden. Die Zustimmung kann außer aus rechtlichen Gründen auch versagt werden, wenn die im Hochschulwesen gebotene Einheitlichkeit nicht gewahrt ist. Auf Grund von Vor- und Zwischenprüfungen werden keine akademischen Grade verliehen.


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