Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Achter Abschnitt: Hochschulgrade und Habilitation)

§ 94
Promotion

(1) Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 80 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.

(2) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer

  1. einen berufsqualifizierenden Abschluß oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
  2. einen berufsqualifizierenden Abschluß oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
  3. ein Ergänzungsstudium im Sinne des § 87 Abs. 4 oder
  4. den qualifizierten Abschluß eines Fachhochschulstudienganges im Sinne des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studien in den Promotionsfächern

nachweist. Soweit die Besonderheit des Studienganges es erfordern, können Ausnahmen vorgesehen werden. Die Prüfungsordnung (Promotionsordnung) kann die Zulassung zusätzlich vom Nachweis einer qualifizierten Abschlußprüfung oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen.

(3) Das Promotionsverfahren wird von dem zuständigen Fachbereich durchgeführt.

(4) Das Nähere regelt die Promotionsordnung, die der Senat auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichs als Satzung erläßt. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.


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