Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Achter Abschnitt: Hochschulgrade und Habilitation)

§ 95
Habilitation

(1) Durch die Habilitation wird die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten, förmlich nachgewiesen.

(2) Zum Habilitationsverfahren wird zugelassen, wer eine den Anforderungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3 entsprechende Promotion und eine weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion nachweist. Die Habilitationsordnung kann weitere Zulassungsvoraussetzungen vorsehen, wenn die Besonderheit eines Faches es erfordert.

(3) Die Befähigung nach Absatz 1 wird auf Grund der schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistungen festgestellt. § 92 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die schriftlichen Habilitationsleistungen werden durch die Vorlage einer Habilitationsschrift oder entsprechender wissenschaftlicher Veröffentlichungen, aus denen die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger Forschung hervorgeht, erbracht. Zur mündlichen Habilitationsleistung gehört auch die Abhaltung einer studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung.

(4) Das Habilitationsverfahren wird in dem zuständigen Fachbereich durchgeführt. Die Dauer des Habilitationsverfahrens soll zwölf Monate seit Einreichung des Zulassungsantrages nicht überschreiten.

(5) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung, die der Senat auf Vorschlag des Fachbereichs als Satzung erläßt.

(6) Auf Antrag der Habilitierten oder des Habilitierten entscheidet die Hochschule über die Verleihung der Befugnis, in ihrem oder seinem Fach an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen. Der Antrag darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zur beamteten Professorin oder zum beamteten Professor gesetzlich ausschließen. Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung ,,Privatdozentin" oder ,,Privatdozent" zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.

(7) Die Befugnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen kann widerrufen werden, wenn die oder der Habilitierte ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, daß sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Für den Widerruf und die Rücknahme der Befugnis gilt im übrigen § 54 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.


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