Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierzehnter Abschnitt: Anerkennung von Hochschulen)

§ 117
Verlust der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.

(2) Die Anerkennung ist durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 114 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 115 Abs. 2 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht abgeholfen wird. Den Studierenden ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).