Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Dreizehnter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen)

§ 113
Abteilungen der Gesamthochschulen
und kleinere Hochschulen

(1) Zur Wahrnehmung örtlicher Belange bestehen Abteilungen der Universität - Gesamthochschule Paderborn in Höxter, Meschede und Soest. In den Abteilungen wird aus den Professorinnen und Professoren der Abteilung für eine Zeit von zwei Jahren die oder der Abteilungssprecher gewählt. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(2) Für Hochschulen mit weniger als 4 000 Mitgliedern kann die Grundordnung eine von den §§ 18 Nr. 2, 19 Abs. 5 und 20 Abs. 5 abweichende Regelung vorsehen, soweit dies unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule erforderlich ist. In diesem Falle tritt das in der Grundordnung zu benennende Organ an die Stelle des Rektorats.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).