Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Dreizehnter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen)

§ 112
Studienzentren der Fernuniversität

(1) Die Studienzentren der Fernuniversität bieten den Studierenden Gelegenheit, Studienmaterial und technische Einrichtungen zu benutzen, an Arbeitsgruppen teilzunehmen, Studienberatungen in Anspruch zu nehmen und Betreuung durch Mentorinnen und Mentoren und Tutorinnen und Tutoren zu erfahren. Mentorinnen und Mentoren sind nach Maßgabe der §§ 11 Abs. 4 und 12 Abs. 6 an der Selbstverwaltung der Hochschule zu beteiligen. In den Studienzentren können auch Präsenzkurse und Prüfungen stattfinden.

(2) Über die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Studienzentren sowie über Grundsatzfragen der Organisation der Studienzentren beschließt der Senat. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. Studienzentren können auch vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung errichtet und aufgehoben werden; die Hochschule ist vorher zu hören.

(3) Andere staatliche Hochschulen können vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung verpflichtet werden, nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Studienzentren ganzjährig oder, zur Durchführung von Ferienkursen oder Praktika, während der dafür vorgesehenen Zeiten in ihre Räume aufzunehmen. Die betroffenen Hochschulen sind vorher zu hören.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).