Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Dreizehnter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen)

§ 111
Besondere Aufgaben und Kuratorium
der Fernuniversität

(1) Die Fernuniversität erfüllt die ihr obliegenden Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an ihrem Sitz, an den Studienzentren und im Wege des Fernstudiums. Sie bedient sich zur Durchführung des Fernstudiums gedruckten Lehrmaterials, Ton- und Bildträger und anderer technischer Medien. Sie arbeitet mit dem Hörfunk und dem Fernsehfunk nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen mit Rundfunkanstalten zusammen, zu denen sie der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung bedarf.

(2) Für die Fernuniversität wird ein Kuratorium gebildet. Dem Kuratorium gehören bis zu fünfzehn vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung zu berufende Mitglieder an. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann auf Vorschlag des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft drei weitere Mitglieder in das Kuratorium berufen. Es kann darüber hinaus auf Vorschlag der für das Hochschulwesen zuständigen obersten Behörde eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium berufen. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung, die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Das Kuratorium unterstützt durch geeignete Maßnahmen den weiteren Aufbau der Fernuniversität und fördert ihre Integration in das allgemeine Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
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