Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Zwölfter Abschnitt: Zusammenwirken von Hochschulen)

§ 110
Gemeinsame zentrale Einrichtungen

(1) Mehrere Hochschulen können gemeinsame zentrale wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten errichten, wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen und im Hinblick auf die räumliche Entfernung der beteiligten Hochschulen zweckmäßig ist. Die gemeinsame zentrale Einrichtung ist bei einer der beteiligten Hochschulen einzurichten.

(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von gemeinsamen zentralen Einrichtungen entscheiden die beteiligten Hochschulen durch die jeweils zuständigen Organe; § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz gilt entsprechend. Mit der Errichtung und Änderung sind die erforderlichen Regelungen über die Mitwirkung, Leitung, Organisationsstruktur, Verwaltung und Benutzung zu treffen. Gemeinsame zentrale Einrichtungen können im Benehmen mit den beteiligten Hochschulen auch durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung errichtet, geändert und aufgehoben werden. In diesem Falle kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung die Regelungen nach Satz 2 treffen.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
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