Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Zwölfter Abschnitt: Zusammenwirken von Hochschulen)
§ 109
Zusammenwirken von Hochschulen
(1) Zur Erreichung der Ziele nach § 5 und zur Neuordnung der Studiengänge und Studienangebote wirken die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zusammen. Sie erfüllen dabei insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Die Hochschulen arbeiten mit den Kunsthochschulen und der Sozialakademie Dortmund zusammen. Insbesondere sollen gemeinsame Empfehlungen für Lehrveranstaltungen und den wechselseitigen Einsatz von Lehrkräften, vor allem zur Lehrerausbildung, für die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und die Koordination gemeinsamer Aufgaben und Projekte erstellt werden.
(3) Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung. Hierbei sind insbesondere die zuständigen Gremien, Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger und die beabsichtigte Entwicklung zu bestimmen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998). |
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