Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Elfter Abschnitt: Aufsicht und Genehmigung)

§ 108
Zusammenwirken in besonderen Fällen

(1) Der Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Ordnungen der Hochschule, die in diesem Gesetz als Satzung bezeichnet werden, bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung von Prüfungsordnungen wird auf die Rektorin oder den Rektor übertragen. Ordnungen, die nicht der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung bedürfen, sind diesem unmittelbar nach ihrem Erlaß anzuzeigen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Der Genehmigung bedürfen ferner

  1. die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten,
  2. die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen einschließlich der Studienfächer oder entsprechenden Studienangeboten der Weiterbildung nach den §§ 83, 87 und 89.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung oder Maßnahme gegen dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften verstößt. Sie kann versagt werden, wenn die Regelung oder Maßnahme

a) die Hochschulplanung gefährdet;

b) die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet oder ländergemeinsame Empfehlungen nicht berücksichtigt;

c) die Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Studien- und Lehrbedingungen derart beeinträchtigt, daß erhebliche Nachteile für die Freizügigkeit der Studienbewerberinnen und Studienbewerber und Studierenden oder die überregionale berufliche Anerkennung der Studienabschlüsse der Hochschule zu befürchten sind, oder

d) die Freizügigkeit des wissenschaftlichen Personals erheblich beeinträchtigt.

(4) Erfordern es die in Absatz 3 Satz 2 genannten Gründe, so kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Benehmen mit der Hochschule verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist Regelungen oder Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 getroffen und entsprechende Regelungen oder Maßnahmen geändert oder aufgehoben werden; § 106 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschule unterrichten.


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