Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Elfter Abschnitt: Aufsicht und Genehmigung)
§ 107
Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten
(1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung; § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und § 106 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Staatliche Angelegenheiten sind:
a) die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Haushaltsmittel einschließlich der Stellen,
b) die Verwaltung der den Hochschulen zur Verfügung stehenden Grundstücke und Vermögensgegenstände, die nicht Körperschaftsvermögen sind,
c) die Verwaltung der den Hochschulen zur Verfügung stehenden Wirtschafts- und Versorgungsbetriebe;
(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998). |
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