Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Elfter Abschnitt: Aufsicht und Genehmigung)

§ 107
Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten

(1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung; § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und § 106 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(2) Staatliche Angelegenheiten sind:

  1. Die Personalverwaltung;
  2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, insbesondere

a) die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Haushaltsmittel einschließlich der Stellen,

b) die Verwaltung der den Hochschulen zur Verfügung stehenden Grundstücke und Vermögensgegenstände, die nicht Körperschaftsvermögen sind,

c) die Verwaltung der den Hochschulen zur Verfügung stehenden Wirtschafts- und Versorgungsbetriebe;

  1. die Krankenversorgung sowie die sonstigen der Hochschule auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens obliegenden Aufgaben einschließlich der Errichtung, Änderung und Aufhebung, der Organisation und des Betriebes der Medizinischen Einrichtungen und deren Teileinrichtungen, die diese Aufgaben wahrnehmen; § 38 Abs. 7 bleibt unberührt;
  2. die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und bei der Festsetzung der Zulassungszahlen für das Vergabeverfahren sowie die Vergabe von Studienplätzen;
  3. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen;
  4. die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz. Darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen und § 3 Abs. 8 bleiben unberührt.

(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.


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