Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(5. Hochschulmedizin)


§ 38
Medizinische Einrichtungen

(1) Die klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen der Hochschule bilden zusammen mit den zentralen Dienstleistungseinrichtungen und den technischen Versorgungs- und Hilfsbetrieben sowie den Schulen für Heilhilfsberufe die Medizinischen Einrichtungen. Die Medizinischen Einrichtungen sind eine besondere Betriebseinheit der Hochschule.

(2) Die Medizinischen Einrichtungen gliedern sich im Bereich der klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen in Abteilungen, die nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit in der Regel zu medizinischen Zentren zusammengefaßt werden.

(3) Die Leitung der Medizinischen Einrichtungen obliegt den Organen des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe des § 37 und dem Klinischen Vorstand nach Maßgabe des § 39 Abs.1.

(4) Die Medizinischen Einrichtungen dienen der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung und besonderen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens.

(5) Die in den Medizinischen Einrichtungen tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe des § 26.

(6) Die Medizinischen Einrichtungen haben eine einheitliche Personal- und Wirtschaftsverwaltung, die Teil der Hochschulverwaltung ist. Für die Medizinischen Einrichtungen wird ein Wirtschaftsplan aufgestellt; die Regeln der kaufmännischen Buchführung finden Anwendung.

(7) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von medizinischen Zentren und Abteilungen, die keine Aufgaben in der Krankenversorgung haben, entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag des Senats, der das Benehmen mit dem Klinischen Vorstand und dem Fachbereichsrat Medizin herstellt.


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