Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Vierter Abschnitt: Aufbau und
Organisation der Hochschule)
(5. Hochschulmedizin)
§ 37
Fachbereich Medizin
(1) Die medizinischen Fachgebiete der Hochschule bilden den Fachbereich Medizin. Auf den Fachbereich Medizin finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dem Fachbereich Medizin obliegt die Pflege der Wissenschaft in Forschung und Lehre in den Medizinischen Einrichtungen. Im Rahmen der Vorschrift des § 25 Abs. 2 hat er insbesondere folgende Aufgaben:
Vor Entscheidungen in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium ist der Klinische Vorstand zu hören, soweit die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind. Entscheidungen in Angelegenheiten gemäß Satz 2 erfolgen im Einvernehmen mit dem Klinischen Vorstand, soweit die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind.
(3) Der Klinische Vorstand ist zur Durchführung der vom Fachbereich Medizin auf dem Gebiet der Forschung und Lehre getroffenen Entscheidungen verpflichtet. Er kann gegen Entscheidungen des Fachbereichs Medizin innerhalb einer vierwöchigen Frist Einspruch erheben, wenn er durch sie die Belange der Krankenversorgung für unzumutbar beeinträchtigt hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet das Rektorat. Das gilt auch, wenn das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann. Ist zweifelhaft, ob eine Entscheidung das Fachbereichs Medizin die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betrifft, so entscheidet das Rektorat darüber.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998). |
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