Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Zehnter Abschnitt: Haushaltswesen)

§ 103
Verteilung der Haushaltsmittel

(1) Über die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen Einrichtungen und die Medizinischen Einrichtungen beschließt das Rektorat nach Stellungnahme des Senats und im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen, zentralen Einrichtungen und Medizinischen Einrichtungen. Die Kanzlerin oder der Kanzler führt den Beschluß des Rektorats aus.

(2) Unbeschadet der allgemein geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Soweit Stellen und Mittel innerhalb der Hochschule verteilt werden, sind sie den Fachbereichen, den zentralen Einrichtungen und den Medizinischen Einrichtungen zuzuweisen.
  2. Bei der Verteilung ist für Fälle eines während des Haushaltsjahres eintretenden dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs eine ausreichende zentrale Reserve an Stellen und Mitteln zu bilden.
  3. Die Zuweisungen an die Fachbereiche sind, erforderlichenfalls mit entsprechenden Auflagen oder Bindungen, so vorzunehmen, daß vorbehaltlich der Sicherstellung des Lehrbedarfs und von Zusagen gemäß § 50 Abs. 4 der Bedarf der wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie der Grundbedarf für den Aufgabenbereich der einzelnen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen und die Finanzierung von längerfristigen wissenschaftlichen Vorhaben nach Maßgabe der Möglichkeiten der Hochschule gewährleistet wird. Darüber hinaus können Zuweisungen für einen innerhalb eines Fachbereichs auszugleichenden weiteren Bedarf vorgenommen werden.
  4. Die Höhe der Zuweisungen ist durch das Rektorat regelmäßig unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Gesamtsituation der Hochschule zu überprüfen.

(3) Die einem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel werden unter Berücksichtigung der Grundsätze des Absatzes 2 Nr. 3 durch Beschluß des Fachbereichsrats verteilt. Die Verteilung ist der Kanzlerin oder dem Kanzler mitzuteilen.


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