Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Zehnter Abschnitt: Haushaltswesen)
§ 103
Verteilung der Haushaltsmittel
(1) Über die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen
Einrichtungen und die Medizinischen Einrichtungen beschließt das Rektorat nach
Stellungnahme des Senats und im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen, zentralen
Einrichtungen und Medizinischen Einrichtungen. Die Kanzlerin oder der Kanzler führt den
Beschluß des Rektorats aus.
(2) Unbeschadet der allgemein geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften sind folgende
Grundsätze zu beachten:
- Soweit Stellen und Mittel innerhalb der Hochschule verteilt werden, sind sie den
Fachbereichen, den zentralen Einrichtungen und den Medizinischen Einrichtungen zuzuweisen.
- Bei der Verteilung ist für Fälle eines während des Haushaltsjahres eintretenden
dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs eine ausreichende zentrale Reserve an Stellen und
Mitteln zu bilden.
- Die Zuweisungen an die Fachbereiche sind, erforderlichenfalls mit entsprechenden
Auflagen oder Bindungen, so vorzunehmen, daß vorbehaltlich der Sicherstellung des
Lehrbedarfs und von Zusagen gemäß § 50 Abs. 4 der Bedarf der
wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie der Grundbedarf für den
Aufgabenbereich der einzelnen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen und die Finanzierung
von längerfristigen wissenschaftlichen Vorhaben nach Maßgabe der Möglichkeiten der
Hochschule gewährleistet wird. Darüber hinaus können Zuweisungen für einen innerhalb
eines Fachbereichs auszugleichenden weiteren Bedarf vorgenommen werden.
- Die Höhe der Zuweisungen ist durch das Rektorat regelmäßig unter Berücksichtigung
des Bedarfs und der Gesamtsituation der Hochschule zu überprüfen.
(3) Die einem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel werden unter
Berücksichtigung der Grundsätze des Absatzes 2 Nr. 3 durch Beschluß des
Fachbereichsrats verteilt. Die Verteilung ist der Kanzlerin oder dem Kanzler mitzuteilen.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
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