Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Zehnter Abschnitt: Haushaltswesen)

§ 104
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

(1) Die Bewirtschaftung aller Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin oder dem Kanzler.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche und zentralen Einrichtungen unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen. § 41 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.


vorher. Paragraph Inhaltsübersicht nächster Paragraph
Navigation 

Universität Bielefeld , Suchen im Uni-Netz Bielefeld, Suchen im Internet


Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).