Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(5. Hochschulmedizin)


§ 41
Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor

(1) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers für die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. Unbeschadet der Weisungsrechte der Kanzlerin oder des Kanzlers ist die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt der Medizinischen Einrichtungen und führt die Geschäfte der Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie oder er ist dafür verantwortlich, daß die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.

(2) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt die Geschäfte des klinischen Vorstandes. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt ihr oder ihm die Ausführung der Vorstandsbeschlüsse.

(3) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor wird vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt; § 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie oder er soll über ein abgeschlossenes Studium der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften verfügen und muß einschlägige Berufserfahrung besitzen.


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