Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Vierter Abschnitt: Aufbau und
Organisation der Hochschule)
(5. Hochschulmedizin)
§ 42
Leitende Pflegekraft der Medizinischen Einrichtungen
(1) Die Leitende Pflegekraft der Medizinischen Einrichtungen ist für den pflegerischen Dienst in den Medizinischen Einrichtungen verantwortlich. Sie hat die Grundsätze eines wirtschaftlichen Betriebsablaufs zu beachten.
(2) Die Leitende Pflegekraft und ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter werden vom Rektorat auf Vorschlag der Mitglieder des Klinischen Vorstandes gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 bestellt. Sie muß Berufserfahrung im Pflegedienst besitzen und soll über eine ihrer Tätigkeit förderliche zusätzliche Ausbildung verfügen.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998). |
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