Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(5. Hochschulmedizin)


§ 43
Vorstand des medizinischen Zentrums

(1) Dem Vorstand des medizinischen Zentrums obliegt unbeschadet des § 37 Abs. 2 die Koordinierung der Angelegenheiten des Zentrums im Rahmen des § 39 Abs. l. Dabei entscheidet er entsprechend den Richtlinien des Klinischen Vorstandes in streitigen Angelegenheiten der Zuordnung von Patientinnen und Patienten zu den Abteilungen des Zentrums und Angelegenheiten des ärztlichen Aufnahmedienstes und erläßt im Rahmen der Ordnungen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ergänzende Bestimmungen für das Zentrum, die der Zustimmung des Klinischen Vorstandes bedürfen; sind medizinische Zentren nicht gebildet, so entscheidet der Klinische Vorstand unmittelbar. Der Vorstand des medizinischen Zentrums kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen. § 63 bleibt unberührt Die Teileinrichtungen sollen vor Entscheidungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört werden.

(2) Dem Vorstand des medizinischen Zentrums gehören an:

  1. Die Leiterinnen oder Leiter oder geschäftsführenden Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen des Zentrums,
  2. die Leitende Pflegekraft des Zentrums,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

In Fragen der Lehre und des Studiums ist einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin Gelegenheit zur Teilnahme an den Beratungen und zur Stellung von Anträgen zu geben. In medizinisch-theoretischen Zentren tritt an die Stelle der Leitenden Pflegekraft eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Gehören dem Vorstand mehr als drei Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 1 an so erhöht sich die Zahl der Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 3 auf zwei. Die Grundordnung kann vorsehen, daß die Leiterinnen und Leiter medizinischer Einrichtungen im Sinne von § 36 vor der Beschlußfassung über Angelegenheiten, die diese Einrichtungen unmittelbar berühren, Gelegenheit zur Teilnahme an den Beratungen erhalten.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 und 4 werden von den im medizinischen Zentrum tätigen Hochschulmitgliedern nach Gruppen getrennt für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes des medizinischen Zentrums wählen aus den Leiterinnen und Leitern oder geschäftsführenden Leiterinnen und Leitern der Abteilungen die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor des Zentrums und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor leitet die Sitzungen des Vorstandes. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt sie aus. Sie oder er übt die Weisungsbefugnis des Vorstandes nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 bis 6 aus. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen des Vorstandes zu beanstanden; § 27 Abs. 1 Satz 6 und 7 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in dem Falle, daß der Beanstandung nicht abgeholfen wird, der Klinische Vorstand zu unterrichten ist.

(5) Das Rektorat erläßt für die Wahlen zum Vorstand des medizinischen Zentrums eine Wahlordnung.


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