Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Vierter Abschnitt: Aufbau und
Organisation der Hochschule)
(4. Zentrale Einrichtungen)
§ 36
Wissenschaftliche Einrichtungen an der Hochschule
Auf Antrag des Senats kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998). |
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