Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Vierter Abschnitt: Aufbau und
Organisation der Hochschule)
(5. Hochschulmedizin)
§ 39
Klinischer Vorstand
(1) Dem Klinischen Vorstand obliegt im Rahmen der Leitung der Medizinischen Einrichtungen die Entscheidung in Angelegenheiten der Medizinischen Einrichtungen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Aufgabenbereich der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors, der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors und der Leitenden Pflegekraft hinausgehen. In diesem Rahmen hat er insbesondere folgende Aufgaben:
Entscheidungen in Angelegenheiten gemäß Satz 2 Nr. 5 und 6 erfolgen im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so entscheidet das Rektorat. Ist zweifelhaft, ob eine Entscheidung des Klinischen Vorstandes die Forschung und Lehre betrifft, so entscheidet das Rektorat darüber.
(2) Der Klinische Vorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Vorständen der medizinischen Zentren und Leiterinnen und Leitern sonstiger Einrichtungen sowie in unaufschiebbaren Fällen den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen; sind medizinische Zentren nicht gebildet, so gilt dieses auch in den übrigen Fällen. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen. § 63 bleibt unberührt. Die Teileinrichtungen sollen vor Entscheidungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört werden.
(3) Dem Klinischen Vorstand gehören an:
die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin mit beratender Stimme.
(4) Die Mitglieder des Klinischen Vorstandes gemäß Absatz 3 Nr. 1 sowie jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den Versammlungen der Leiterinnen oder Leiter oder geschäftsführenden Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen und zentralen Dienstleistungseinrichtungen in den jeweiligen Bereichen mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen.
(5) Vorsitzende oder Vorsitzender des Klinischen Vorstandes ist die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen des Klinischen Vorstandes zu beanstanden; § 27 Abs. 1 Satz 6 und 7 findet entsprechende Anwendung. Sie oder er trifft die Entscheidungen nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 im Einvernehmen mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.
(6) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor, die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor und die Leitende Pflegekraft nehmen die ihnen als Mitglied des Klinischen Vorstandes zugewiesenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahr. Sie sind in diesem Rahmen zu Weisungen nach Maßgabe des Absatzes 2 befugt. Soweit eine Angelegenheit den jeweiligen Aufgabenbereich überschreitet oder es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung für die Arbeit des Klinischen Vorstandes handelt, ist eine Entscheidung des Klinischen Vorstandes herbeizuführen. Dem Klinischen Vorstand kann jedes seiner Mitglieder gemäß Satz 1 unbeschadet des Satzes 2 Angelegenheiten zur Entscheidung vorlegen. In Haushaltsangelegenheiten kann eine Entscheidung nicht gegen die Stimme der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors in ihrer oder seiner Eigenschaft als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt der Medizinischen Einrichtungen getroffen werden.
(7) Das Rektorat erläßt für die Wahlen zum Klinischen Vorstand eine Wahlordnung. Der Klinische Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Rektorat bedarf.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998). |
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