Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Dritter Abschnitt:    Mitgliedschaft und Mitwirkung)

§ 15
Verfahrensgrundsätze

(1) Von den Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern haben Entscheidungsbefugnisse die zentralen Organe und die Organe der Fachbereiche. Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen ist.

(2) Kollegialorgane sollen ihre Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken. Soweit es die Art der Angelegenheiten zuläßt, sollen diese nach Maßgabe der Grundordnung der oder dem Vorsitzenden des Gremiums zur Erledigung zugewiesen werden.

(3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(4) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.

(5) Bei Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen der Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen, gelten § 20 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 bis 5 sowie § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Beteiligte oder Beteiligter im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist diejenige oder derjenige, die oder der durch die Entscheidung, Abstimmung oder Beratung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Amtshandlungen, die unter der Mitwirkung einer nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkungen für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

(6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluß des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.


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