Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Dritter Abschnitt:    Mitgliedschaft und Mitwirkung)

§ 14
Stimmrecht und besondere Mehrheiten

(1) Nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. In diesen Angelegenheiten mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren haben sie Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes.

(2) Entscheidungen, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.

(3) Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 handelt, so entscheidet darüber das Rektorat.


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