Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft und Mitwirkung)
§ 13
Zusammensetzung der Hochschulgremien
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden
jeweils eine Gruppe.
(2) Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Kollegialorgane, Ausschüsse und sonstigen Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.
(3) Muß die oder der Vorsitzende eines Gremiums auf Grund dieses Gesetzes oder der Grundordnung einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören, so muß deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter Angehörige oder Angehöriger derselben Gruppe sein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998). |
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