Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(5. Hochschulmedizin)


§ 40
Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor

(1) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor sorgt für einen geordneten, wirtschaftlichen Betriebsablauf im Bereich der Krankenversorgung. Insbesondere überwacht sie oder er den ärztlichen Aufnahmedienst, den Rettungsdienst, die Krankenhaushygiene, die gesundheitliche Kontrolle der Bediensteten, die Durchführung gesundheitsbehördlicher Anordnungen, die zentralen Dienstleistungseinrichtungen und die Ausbildung im pflegerischen Bereich und im Bereich der medizinischen Heilhilfsberufe.

(2) Zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter werden vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Mitglieder des Klinischen Vorstandes gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 1 für drei Jahre bestellt. Das Rektorat hat ein Vorschlagsrecht; es stellt dazu das Benehmen mit dem Klinischen Vorstand und dem Fachbereich Medizin her. Eine andere Professorin oder ein anderer Professor gemäß § 48 aus den Medizinischen Einrichtungen der Hochschule kann zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor bestellt werden, wenn sie oder er über Erfahrungen in der Leitung im Krankenhauswesen verfügt. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor kann ganz oder teilweise von den Verpflichtungen aus ihrem oder seinem Dienstverhältnis als Professorin oder Professor befreit werden. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor kann für drei Jahre in ein privatrechtliches Dienstverhältnis eingestellt werden; steht sie oder er im Beamtenverhältnis, so dauert es fort, und die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Professorin oder Professor ruhen. Die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt.

(3) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist Mitglied der Hochschule, des Klinischen Vorstandes und des Fachbereichs Medizin. Sie oder er gehört dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin mit beratender Stimme an, wenn sie oder er nicht gewähltes Mitglied des Fachbereichsrates ist. Sie oder er darf nicht gleichzeitig Dekanin oder Dekan des Fachbereichs Medizin sein.


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