Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(5. Hochschulmedizin)


§ 44
Leitung der Abteilung

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung trägt für die Behandlung der Patienten der Abteilung und für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten. Sie oder er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patienten mit anderen Abteilungen zusammenzuarbeiten.

(2) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine Professorin oder ein Professor für die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses bestellt. Die Bestellung erfolgt durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung; § 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Abteilung vom Klinischen Vorstand nach Anhörung des Vorstandes des medizinischen Zentrums auf Zeit bestellt.

(3) Für die Leitung einer Abteilung, die keine Aufgaben in der Krankenversorgung hat, gilt § 29 Abs. 5 bis 7 entsprechend.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
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