Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Zehnter Abschnitt: Haushaltswesen)

§ 105
Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt

(1) Körperschaftsvermögen ist das Vermögen, das der Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. Es dient der Erfüllung von Aufgaben der Hochschule und ist getrennt von dem Landesvermögen zu verwalten. Zum Körperschaftsvermögen gehören nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 4 und 5 auch dessen Erträge, die ausschließlich mit Mitteln des Körperschaftsvermögens erworbenen Gegenstände sowie die Lasten und Verbindlichkeiten, die der Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts erwachsen. In das Vermögen des Landes fallen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln gemeinnütziger oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhaltener Einrichtungen; andere Zuwendungen fallen in das Vermögen des Landes, soweit die Zuwendenden nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt haben. Entsprechendes gilt für zugewendete Gegenstände und Gegenstände, die unter Einsatz von Zuwendungen nach Satz 4 erworben wurden, sowie für deren Erträge.

(2) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Ein auf den Erwerb von Vermögensgegenständen gerichtetes Rechtsgeschäft darf die Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur abschließen, wenn die Gegenleistungen aus dem vorhandenen Körperschaftsvermögen aufgebracht werden können.

(3) Der Haushaltsplan der Körperschaft ist vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellen. Er wird durch die Kommission für Planung und Finanzen beraten und vom Senat festgestellt. Die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes richten sich vorbehaltlich der nachfolgenden Sätze nach den landesrechtlichen Vorschriften. In dem Haushaltsplan der Körperschaft sind alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zwecke zu veranschlagen, die die Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfolgt. Haushaltsmittel dürfen nur zur Erfüllung von Körperschaftsaufgaben eingesetzt werden. Die Hochschule darf Haushaltsmittel des Landes, deren Bewirtschaftung ihr obliegt, nicht für Körperschaftszwecke verwenden. Für die Verwaltung des Körperschaftsvermögens durch Bedienstete des Landes ist dem Land Ersatz zu leisten.

(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist das Rechnungsergebnis nach landesrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Der Senat erteilt die Entlastung. § 111 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.


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