Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Zehnter Abschnitt: Haushaltswesen)

§ 102
Beitrag zum Haushaltsvoranschlag

(1) Die Anmeldung der benötigten Stellen und Mittel erfolgt in einem Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag.

(2) Der Beitrag wird durch die Kommission für Planung und Finanzen beraten und von der Kanzlerin oder vom Kanzler aufgestellt. Der Senat nimmt zur Aufstellung der Kanzlerin oder des Kanzlers Stellung.


vorher. Paragraph Inhaltsübersicht nächster Paragraph
Navigation 

Universität Bielefeld , Suchen im Uni-Netz Bielefeld, Suchen im Internet


Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).