Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(3. Fachbereiche)


§ 25
Organisation und Aufgaben

(1) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule. Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, daß die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den Erfordernissen der Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Er trägt dafür Sorge, daß seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Fachbereiche arbeiten in den sie gemeinsam berührenden Angelegenheiten zusammen, insbesondere stimmen sie ihr Lehrangebot, soweit erforderlich, untereinander ab. Der Fachbereich kann eine oder einen dem Fachbereichsrat angehörende Professorin oder angehörenden Professor mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten beauftragen.

(3) Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan und der Fachbereichsrat.

(4) Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung und erläßt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Der Senat kann Rahmenordnungen erlassen.


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