Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(3. Fachbereiche)


§ 26
Mitglieder des Fachbereichs

(1) Mitglieder des Fachbereichs sind das hauptberufliche Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, und die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.


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