Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Vierter Abschnitt: Aufbau und
Organisation der Hochschule)
(2. Kuratorium)
§ 24
Kuratorium
(1) Die Grundordnung kann die Bildung eines Kuratoriums vorsehen. Das Kuratorium unterstützt durch geeignete Maßnahmen die Hochschule und ihre regionale Einbindung.
(2) Die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler der Hochschule sowie mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeinde, in der die Hochschule ihren Sitz hat, sollen dem Kuratorium als Mitglieder angehören.
(3) Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung des Kuratoriums bestimmt die Grundordnung.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998). |
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