Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(4. Zentrale Einrichtungen)


§ 31
Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen

(1) Unter der Verantwortung des Senats können für die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet von Forschung und Lehre, die die gesamte Hochschule oder mehrere Fachbereiche berühren, zentrale wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden, soweit mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung, die Größe oder die Ausstattung die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist.

(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen beschließt der Senat. § 29 Abs. 3 und 4 Satz 1 gilt entsprechend; in § 29 Abs. 3 Satz 1 tritt in diesem Falle an die Stelle des Fachbereichsrates das Rektorat, in Satz 2 an die Stelle der Fachbereichsräte der Senat. Für die zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen gilt § 29 Abs. 5 bis 7 entsprechend. Soweit die Aufgabenstellung es erfordert, kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung insbesondere für Sonderforschungsbereiche von Satz 3 abweichende Regelungen der Leitung zulassen.


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