Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(3. Fachbereiche)


§ 30
Betriebseinheiten der Fachbereiche

(1) Soweit und solange für Dienstleistungen, durch die die Aufgabenerfüllung eines oder mehrerer Fachbereiche unterstützt wird, in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten gebildet werden. Betriebseinheiten sollen einem Fachbereich nur zugeordnet werden, wenn dies nach Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist und nicht durch eine zentrale Einrichtung eine wirtschaftlichere und wirksamere Versorgung erreicht werden kann. Die Aufgaben der Betriebseinheit sind bei ihrer Errichtung zu bestimmen. § 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Verwaltung und Leitung der Betriebseinheit regelt der Fachbereichsrat. Die Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Betriebseinheit bedarf der Zustimmung des Rektorats. Die Leiterin oder der Leiter der Betriebseinheit ist für deren Aufgabenerfüllung sowie für den zweckentsprechenden Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Verwendung der Sachmittel, die der Betriebseinheit vom Fachbereichsrat zugewiesen sind, verantwortlich.


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