Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Vierter Abschnitt: Aufbau und
Organisation der Hochschule)
(4. Zentrale Einrichtungen)
§ 32
Zentrale Betriebseinheiten
(1) Unter der Verantwortung des Senats sollen zentrale Betriebseinheiten gebildet werden, soweit und solange für Dienstleistungen, durch die die Aufgabenerfüllung der gesamten Hochschule oder mehrerer Fachbereiche unterstützt wird, in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen.
(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von zentralen Betriebseinheiten beschließt der Senat. § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. § 30 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Fachbereichsrates in Satz 1 der Senat, in Satz 3 das Rektorat tritt.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998). |
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