Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(4. Zentrale Einrichtungen)


§ 33
Hochschulbibliothek

(1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit. Sie umfaßt den gesamten für ihre Aufgabenerfüllung vorhandenen Literaturbestand in Zentraleinheit und Fachbibliotheken.

(2) Die Hochschulbibliothek bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der Dienstleistungen des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Einsatz der Datenverarbeitung in der Hochschulbibliothek soll im Einvernehmen mit dem Hochschulbibliothekszentrum geplant werden.

(3) Die Hochschulbibliothek wird nach einheitlichen bibliotheksfachlichen Grundsätzen von einer hauptamtlichen Leiterin oder einem hauptamtlichen Leiter, die oder der die Befähigung zum höheren Bibliotheksdienst besitzen muß, geleitet. Die Hochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Hochschulbibliothek zugewiesen sind. Bei der Literaturauswahl hat sie oder er die Vorschläge der Fachbereiche und Einrichtungen zu berücksichtigen, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

(4) Die Grundordnung kann zur Beratung der zuständigen Stellen der Hochschule in Bibliotheksangelegenheìten die Bildung einer Bibliothekskommission vorsehen. Sie gibt Empfehlungen, insbesondere für die Verwendung der der Hochschule zur Verfügung stehenden Literaturbeschaffungsmittel sowie zum Verfahren bei der Literaturauswahl.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
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