Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(4. Zentrale Einrichtungen)


§ 34
Hochschulrechenzentrum

(1) Das Hochschulrechenzentrum ist eine zentrale Betriebseinheit. Ihm obliegen

  1. der Betrieb der Datenverarbeitungsanlagen des Rechenzentrums für Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium, Verwaltung und Krankenversorgung,
  2. die Betreuung der für die Hochschule verfügbaren Datenverarbeitungskapazität und die betriebsfachliche Aufsicht über alle Rechenanlagen in der Hochschule,
  3. die Koordinierung der Beschaffung von Datenverarbeitungsanlagen in der Hochschule,
  4. die Beratung und Unterstützung der Benutzer.

(2) Das Hochschulrechenzentrum wird in der Regel von einer hauptamtlichen Leiterin oder einem hauptamtlichen Leiter geleitet, die oder der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt wird; die Hochschule hat ein Vorschlagsrecht.

(3) Für Angelegenheiten der Anwendung der Datenverarbeitung ist eine Kommission zu bilden. Sie gibt Empfehlungen insbesondere für die Verwaltung und Nutzung der Rechenanlagen.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).