Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Sechster Abschnitt: Studierende und Studentenschaft)
(1. Zugang und Einschreibung)


§ 65
Qualifikation

(1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen, das in der Regel durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben wird. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.

(2) Die Qualifikation für das Studium in integrierten Studiengängen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) wird auch durch die Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann nur den Studiengang wählen, für den sie oder er die Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Das Nähere bestimmt das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung von Inhalt und Ziel der Studiengänge und der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit. Soweit es sich um Zugangsvoraussetzungen handelt, die erst während des Studiums erworben werden, bestimmt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.

(3) Das Kultusministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen nach Absatz 1 sowie für Vorbildungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben werden.

(4) Zur Erprobung neuer Studiengangmodelle kann das Kultusministerium auf Vorschlag des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.


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