Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Sechster Abschnitt: Studierende und Studentenschaft)
(1. Zugang und Einschreibung)


§ 69 [FN 4]
Exmatrikulation

(1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn

  1. sie oder er dies beantragt,
  2. die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  3. sie oder er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat,
  4. der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist.

(2) Nach der Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Abschlußprüfung ist die oder der Studierende zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren, es sei denn, daß sie oder er noch für einen anderen Studiengang eingeschrieben ist.

(3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn

  1. nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können,
  2. die oder der Studierende das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden zu sein,
  3. die oder der Studierende die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender kann auch exmatrikuliert werden, wenn sie oder er durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt

  1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert oder
  2. ein Mitglied einer Hochschule von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten gemäß § 12 Abs. 1 abhält oder abzuhalten versucht.

Gleiches gilt, wenn eine Studierende oder ein Studierender an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandelt, die gegen sie oder ihn von der Hochschule wegen Verletzung ihrer oder seiner Pflichten gemäß § 12 Abs. 1 oder auf Grund des Hausrechts getroffen worden sind.

(5) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation gemäß Absatz 4 ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist.

(6) Über die Exmatrikulation gemäß Absatz 4 entscheidet ein Ordnungsausschuß. Der Ordnungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einem Mitglied des Rektorats und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gruppe der Studierenden. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter, die die Befähigung zum Richteramt besitzen und nicht Mitglieder der Hochschule sein müssen, werden vom Rektorat im Benehmen mit dem Senat bestellt. Die Vertreterin oder der Vertreter der Gruppe der Studierenden und ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter werden von der Gruppe der Studierenden im Senat gewählt. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden beträgt vier Jahre, die der anderen Mitglieder zwei Jahre; entsprechendes gilt für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(7) Das Verfahren vor dem Ordnungsausschuß wird auf Antrag des Rektorats eingeleitet. Der Antrag muß innerhalb von zwei Wochen nach der Pflichtverletzung schriftlich beim Ordnungsausschuß gestellt werden. Das Verfahren ist unverzüglich durchzuführen. Der Ordnungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren der §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind anzuwenden. Der Ordnungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Entscheidung des Ordnungsausschusses ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und der oder dem Betroffenen zuzustellen. Im Falle der Exmatrikulation ist die Entscheidung allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Ordnungsausschusses kann unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.


Fußnote
[FN 4]: § 79 Abs. 8 geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der staatlichen Finanzkontrolle v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 428); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.


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