Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Sechster Abschnitt: Studierende und Studentenschaft)
(1. Zugang und Einschreibung)


§ 70
Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer

(1) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen und Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Hochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen und Zweithörern unter den in § 81 Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen beschränken.

(2) Zweithörerinnen und Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 und 3 Satz 2 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerin oder Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach § 65 ist nicht erforderlich. § 67 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Fall des § 67 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c ist eine Zulassung für die Dauer der Exmatrikulation ausgeschlossen. Von den Fällen der Teilnahme an einem weiterbildenden Studium im Sinne des § 89 Abs. 4 Satz 4 abgesehen, sind Gasthörerinnen und Gasthörer nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
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