Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Sechster Abschnitt: Studierende und Studentenschaft)
(2. Studierendenschaft)


§ 71 [FN 8]
Studierendenschaft

(1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.

(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:

  1. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
  2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten;
  3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken;
  4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewußtsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;
  5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
  6. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
  7. den Studentensport zu fördern;
  8. überörtliche und internationale Studentenbeziehungen zu pflegen.

Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.

(3) Die studentischen Vereinigungen an der Hochschule tragen zur politischen Willensbildung bei.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Studierendenschaft nur, soweit sie für anwendbar erklärt werden.

(5) Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 106 Abs. 2 und 3 und § 108 Abs. 5 finden entsprechende Anwendung.


Fußnote
[FN 8]: §§ 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77 und 78 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 1.7.1997 (GV. NW. S. 213); in Kraft getreten am 22. Juli 1997.


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