Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Sechster Abschnitt: Studierende und Studentenschaft)
(2. Studierendenschaft)


§ 72 [FN 8]
Satzung der Studierendenschaft

(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung trifft Regelungen insbesondere über:

  1. Die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, die Aufgaben und die Beschlußfassung der Organe der Studierendenschaft,
  2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft,
  3. die Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
  4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft,
  5. das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung.

(3) Die Satzung der Studierendenschaft wird vom Studentenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung des Rektorats. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Für die Veröffentlichung der Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Abs. 4 Satz 3 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Studentenparlaments.


Fußnote
[FN 8]: §§ 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77 und 78 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 1.7.1997 (GV. NW. S. 213); in Kraft getreten am 22. Juli 1997.


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