Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Siebter Abschnitt: Lehre, Studium und Prüfungen)
(2. Prüfungen)


§ 91
Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die von der Hochschule als Satzung erlassen worden sind.

(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:

  1. Das Ziel des Studiums und den Zweck der Prüfung,
  2. die Regelstudienzeit, den notwendigen und zumutbaren Umfang des Gesamtlehrangebots und die Zeit, bis zu der in der Regel eine Vor- oder Zwischenprüfung abzulegen ist, sowie die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,
  3. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung einschließlich des Nachweises nach § 64 Abs. 2 Satz 2 sowie einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit nach § 85 Abs. 2,
  4. die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
  5. die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,
  6. Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
  7. die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten und die Dauer der mündlichen Prüfungen,
  8. die Grundsätze der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Ergebnisse,
  9. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
  10. . die Anrechnung von studienbegleitenden Leistungsnachweisen,
  11. . die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,
  12. . die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von der Prüfung,
  13. . die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
  14. . die Einsicht in die Prüfungsakten nach abgeschlossener Prüfung oder Teilprüfung,
  15. . den nach bestandener Prüfung zu verleihenden Hochschulgrad.

(3) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, daß die Abschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen werden kann. Prüfungsverfahren müssen die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen des Erziehungsurlaubs berücksichtigen. Ist die Prüfung in Abschnitte geteilt, die nicht unmittelbar aufeinanderfolgen, oder wird sie studienbegleitend durchgeführt, so ist die Frist für die Meldung gemäß Absatz 2 Nr. 2 zum letzten Teil der Prüfung zu bestimmen.

(4) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(5) In den Hochschulprüfungsordnungen können für den Fall, daß Prüfungen oder Prüfungsteile nicht bestanden sind, Fristen für die Wiederholung festgesetzt werden, bei deren Versäumnis der Prüfungsanspruch erlischt, es sei denn, daß die oder der Studierende das Versäumnis nicht zu vertreten hat.

(6) Vor dem Erlaß staatlicher Prüfungsordnungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören. Zu geltenden staatlichen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Änderungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind.

(7) Ordnungen der Hochschule über Zwischenprüfungen in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung.


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