Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Siebter Abschnitt: Lehre, Studium und Prüfungen)
(2. Prüfungen)
§ 91
Prüfungsordnungen
(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die von der Hochschule als Satzung erlassen worden sind.
(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:
(3) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, daß die Abschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen werden kann. Prüfungsverfahren müssen die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen des Erziehungsurlaubs berücksichtigen. Ist die Prüfung in Abschnitte geteilt, die nicht unmittelbar aufeinanderfolgen, oder wird sie studienbegleitend durchgeführt, so ist die Frist für die Meldung gemäß Absatz 2 Nr. 2 zum letzten Teil der Prüfung zu bestimmen.
(4) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(5) In den Hochschulprüfungsordnungen können für den Fall, daß Prüfungen oder Prüfungsteile nicht bestanden sind, Fristen für die Wiederholung festgesetzt werden, bei deren Versäumnis der Prüfungsanspruch erlischt, es sei denn, daß die oder der Studierende das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
(6) Vor dem Erlaß staatlicher Prüfungsordnungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören. Zu geltenden staatlichen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Änderungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind.
(7) Ordnungen der Hochschule über Zwischenprüfungen in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998). |
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