Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Siebter Abschnitt: Lehre, Studium und Prüfungen)
(2. Prüfungen)


§ 90
Prüfungen

(1) Die Studiengänge werden in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen.

(2) Die Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studium abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die oder der Studierende bei Beurteilung ihrer oder seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht hat. Soweit in der Hochschulprüfungsordnung bei Prüfungen Gruppenarbeiten zugelassen sind, müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen.

(3) In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, findet eine Vor- oder Zwischenprüfung statt; in Studiengängen nach § 87 kann hiervon abgesehen werden. Soweit in staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnungen keine Bestimmungen über Vor- oder Zwischenprüfungen enthalten sind, können von den Hochschulen Vor- oder Zwischenprüfungsordnungen als Satzungen erlassen werden.

(4) Hochschulabschlußprüfungen können je nach Art des Studienganges in Abschnitte (Teilprüfungen) geteilt sowie durch eine Zwischenprüfung oder durch die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise entlastet werden, sofern die Studienleistung nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist. Vor- oder Zwischenprüfungen können durch studienbegleitende Leistungen, die nach Anforderungen und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind, ganz oder teilweise ersetzt werden. Die Zahl der Leistungsnachweise muß sich in zumutbaren Grenzen halten.

(5) Auf das Studium und die Prüfungen an der Hochschule werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Die notwendigen Feststellungen trifft die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle.

(6) Studierende des gleichen Studienganges sollen bei mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.

(7) Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, daß infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen.


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