Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Sechster Abschnitt: Studierende und Studentenschaft)
(2. Studierendenschaft)


§ 75 [FN 8]
Allgemeiner Studentenausschuß

(1) Der Allgemeine Studentenausschuß vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studentenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft.

(2) Der Allgemeine Studentenausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter oder mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und den Referentinnen und Referenten. Die Referentinnen und Referenten werden von der oder von dem Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses mit Zustimmung des Studentenparlaments bestellt und entlassen. Das Nähere regelt die Satzung, in der abweichend von Satz 2 bestimmt werden kann, daß auch die Referentinnen und Referenten vom Studentenparlament zu wählen sind. Die Amtszeit der Stellvertreterinnen und Stellvertreter und der Referentinnen und Referenten endet mit der Amtszeit der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende des Studentenparlaments und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können dem Allgemeinen Studentenausschuß nicht angehören.

(3) Die Abwahl der oder des Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses ist nur durch Wahl einer oder eines neuen Vorsitzenden zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Studienrendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studentenausschusses, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, zu unterzeichnen.

(5) Die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studentenausschusses regelt mit Zustimmung des Studentenparlaments die Zuständigkeit der Referentinnen und Referenten. Sie oder er erläßt Richtlinien für ihre Tätigkeit. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nehmen die Referentinnen und Referenten ihre Aufgabe in eigener Verantwortung wahr.

(6) Die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studentenausschusses hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des Studentenparlaments und des Allgemeinen Studentenausschusses zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat sie oder er das Rektorat zu unterrichten.

(7) Die Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses sind dem Studentenparlament gegenüber auskunftspflichtig.


Fußnote
[FN  8]: §§ 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77 und 78 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 1.7.1997 (GV. NW. S. 213); in Kraft getreten am 22. Juli 1997.


vorher. Paragraph Inhaltsübersicht nächster Paragraph
Navigation 

Universität Bielefeld , Suchen im Uni-Netz Bielefeld, Suchen im Internet


Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).